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Kindergeld

Kindergeld

Geschenktes Geld vom Staat, da sagt keiner nein. Eltern oder Erziehungsberechtigte erst recht nicht, sie können jeden Euro gebrauchen. Da kommt das Kindergeld genau richtig, steigt es doch mit fast jedem Kind weiter an und ist fast bedingungslos auf 18 Jahre abrufbar.

Manchen nicht genug, aber sicherlich gemeint als Anreiz: das Kindergeld

Eines der attraktiven Angebote des Sozialstaates ist das Kindergeld, das jedem zusteht, der Kinder aufzieht. Das können Eltern, aber auch Pflegeeltern oder Adoptiveltern sein. Wenn Eltern abwesend sind, eben auch Großeltern. Der Haushalt muss nur im Inland liegen und das Kind in diesem Haushalt leben, um die Grundvoraussetzung für Kindergeld zu erfüllen. Kindergeld ist nicht einmal abhängig von der Einkommenslage des Haushalts, sondern steht wirklich jedem zu. Wenn es erst einmal beantragt ist, wird es fortlaufend ausbezahlt, theoretisch möglich vom Geburtsmonat bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes oder der Kinder. Kindergeld summiert sich mit jedem weiteren Kind, das dann der bestehenden Kindergeldnummer bei der Familienkasse hinzugefügt wird.

Ab 01.01.2023 bekommt man 250 Euro pro Kind. Es ist klar, dass der Staat hier ein Werkzeug einsetzt, Kinderkriegen attraktiver zu machen und die Unterhaltskosten für den Nachwuchs abzufedern. Jede Gesellschaft braucht zu ihrer laufenden Erneuerung Nachwuchs. In allen industriell entwickelten Gesellschaften sinken die Geburtenzahlen, weshalb man versucht, das Reproduzieren mit Begünstigungen zu fördern.

Vielleicht bald komplett online

Der schriftliche Weg ist, wenig überraschend, für einen Antrag von Kindergeld einzuhalten, jedoch ist das zunächst nicht mit einem Behördenbesuch verbunden. Der Antrag kann auch online bei der Agentur für Arbeit, als der Körperschaft, der die Familienkassen angegliedert sind, gefunden und ausgefüllt werden. Sie müssen den ausgefüllten Antrag aber immer noch nach der Online-Bearbeitung ausdrucken und bei der Familienkasse einschicken. Das mag sich einmal ändern, nach dem Vorbild der Steuererklärungen, die ja auch schon komplett online gehandhabt werden können. Versteht sich von selbst, dass die Angaben wahrheitsgemäß sein müssen. Später kann die Familienkasse einzelne Angaben sporadisch überprüfen, etwa, ob das Kind noch an der gemeldeten Schule ist. Falsche Angaben könnten die Einstellung von Kindergeld nach sich ziehen, oder die Rückforderung früherer Leistungen nötig machen, die ungerechtfertigt bezogen wurden. Dazu sollte man keinen Anlass geben.

Die wenigen Voraussetzungen sind leicht erfüllbar

Im Kindergeldantrag sind unter eventuell bereits bekannten Kindern sogenannte ‚Zählkinder‘ aufgeführt, unterhalb der Liste bereits bekannter Kinder. ‚Zählkinder‘ wären also diejenigen, die hinzuzufügen wären. Sie sehen hier, dass alle Kinder in einem Haushalt unter Erziehungsberechtigten unter einer einzigen Kindergeldnummer zusammengefasst werden. Davon unberührt ist aber für jedes Kind eine eigene ‚Anlage Kind‘ zum Kindergeldantrag auszufüllen. Als Kindergeldberechtigter müssten Sie (mit den geförderten Kindern) nicht nur im Inland leben, sondern auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, oder die eines EU-Mitgliedsstaates.

Darüber hinaus hat man Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein einbezogen. Die Verknüpfung mit einer Steuer-ID scheint jedoch unverzichtbar zu sein, wenigstens von Antragsstellern mit deutscher Staatsangehörigkeit oder wer hier im Lande Steuern zahlt, denn sie wird auf dem Antragsformular abgefragt. Welches Einkommen über diese Steuer-ID versteuert wurde, spielt aber keine Rolle.